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title: "§ 4 2. GAPAusnV — Ergänzende Angaben im Sammelantrag"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/gapausnv_2/4"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/gapausnv_2/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:42+00:00"
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# § 4 2. GAPAusnV — Ergänzende Angaben im Sammelantrag

Sofern ein Betriebsinhaber im Sammelantrag für das Jahr 2024 Flächen nach § 2 Satz 1 zur Erfüllung der dort genannten Verpflichtung angibt, hat er mit dem Sammelantrag Angaben zu den in § 21 Absatz 1 Nummer 4 GAPInVeKoS-Verordnung bezeichneten Einzelheiten zu übermitteln.

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— Verordnung zur Durchführung der im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik geltenden Ausnahmeregelung hinsichtlich der Anwendung des Standards Nummer 8 für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand für das Antragsjahr 2024

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/gapausnv_2/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
