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title: "§ 3 2. GAPAusnV — Berücksichtigung bei Öko-Regelungen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/gapausnv_2/3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/gapausnv_2/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:42+00:00"
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# § 3 2. GAPAusnV — Berücksichtigung bei Öko-Regelungen

Flächen, die von einem Betriebsinhaber zur Erfüllung der in § 2 Satz 1 Nummer 1 genannten Verpflichtung herangezogen werden und die Voraussetzungen hierfür erfüllen, sind für das Antragsjahr 2024 nicht nach Anlage 5 Nummer 2.1 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung begünstigungsfähig für die Öko-Regelung nach § 20 Absatz 1 Nummer 2 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes. Für diese Flächen gelten für die Anwendung von Anlage 5 Nummer 2 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung für das Antragsjahr 2024 die Bestimmungen für brachliegendes Ackerland.

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— Verordnung zur Durchführung der im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik geltenden Ausnahmeregelung hinsichtlich der Anwendung des Standards Nummer 8 für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand für das Antragsjahr 2024

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/gapausnv_2/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
