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title: "§ 2 GaFG — Zweck des Sondervermögens"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/gafg/2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/gafg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:42+00:00"
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# § 2 GaFG — Zweck des Sondervermögens

Aus dem Sondervermögen werden den Ländern Finanzhilfen für gesamtstaatlich bedeutsame Investitionen der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände) in den quantitativen und qualitativen investiven Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote zur Umsetzung des Rechtsanspruchs auf Ganztagsbetreuung im Grundschulalter gewährt. Die Finanzhilfen werden durch Finanzhilfegesetz aufgrund von Artikel 104c des Grundgesetzes gewährt.

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— Gesetz zur Errichtung des Sondervermögens „Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter“

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/gafg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
