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title: "§ 9 GAD — Kurierdienst und Auslands-IT"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/gad/9"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/gad/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:42+00:00"
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# § 9 GAD — Kurierdienst und Auslands-IT

(1) Das Auswärtige Amt stellt durch einen eigenen Kurierdienst und die Auslandsinformations- und -kommunikationstechnik mit einem eigenen Kommunikationsnetz eine störungsgeschützte und geheimschutzgerechte Kommunikation im Auswärtigen Dienst sicher.

(2) Die Auslandsinformations- und -kommunikationstechnik umfasst die Informations- und Kommunikationstechnik des Geschäftsbereichs des Auswärtigen Amts im In- und Ausland sowie die Informationstechnik der unmittelbaren Bundesverwaltung im Ausland.

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— Gesetz über den Auswärtigen Dienst

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/gad/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
