---
title: "§ 6 GAD — Personalreserve"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/gad/6"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/gad/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:42+00:00"
---

# § 6 GAD — Personalreserve

(1) Der Auswärtige Dienst verfügt über eine angemessene Personalreserve. Sie gewährleistet eine sachgerechte Personalplanung unter den besonderen Bedingungen des Auswärtigen Dienstes.

(2) Die Personalreserve dient insbesondere folgenden Zwecken:

-



vorübergehende Verstärkung bei besonderen Belastungen infolge auslandsbezogener politischer Entwicklungen, internationaler Konferenzen oder aus sonstigen Gründen,

-



angemessene fachliche und fremdsprachliche Aus- und Fortbildung,

-



Vorbereitung auf Versetzungen und persönliche Einführung in die Dienstgeschäfte durch den Amtsvorgänger.

---

— Gesetz über den Auswärtigen Dienst

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/gad/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
