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title: "§ 32 GAD — Nichtentsandte Beschäftigte deutscher Staatsangehörigkeit"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/gad/32"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/gad/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:42+00:00"
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# § 32 GAD — Nichtentsandte Beschäftigte deutscher Staatsangehörigkeit

Die Rechtsverhältnisse der bei den Auslandsvertretungen beschäftigten nichtentsandten deutschen Arbeitnehmer richten sich nach den für sie geltenden Tarifverträgen und sonstigen Bestimmungen.

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— Gesetz über den Auswärtigen Dienst

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/gad/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
