---
title: "Anlage 3b GärtnAusbV — (zu § 5)  Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Gärtner/zur Gärtnerin für die Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau  - zeitliche Gliederung -"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/g_rtnausbv/anlage-3b"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/g_rtnausbv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:42+00:00"
---

# Anlage 3b GärtnAusbV — (zu § 5)

Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung
zum Gärtner/zur Gärtnerin für die Fachrichtung
Garten- und Landschaftsbau

- zeitliche Gliederung -

(Fundstelle: BGBl. I 1996, S. 411 - 413)





































Erstes Ausbildungsjahr

1)



In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 3 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 3a Abschnitt I der Berufsbildposition



















lfd. Nr. 1



der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen

unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen



















lfd. Nr. 3.3



Erfassen und Beurteilen betriebs- und marktwirtschaftlicher Zusammenhänge,

lfd. Nr. 4



Böden, Erden und Substrate,

lfd. Nr. 5



Kultur und Verwendung von Pflanzen

zu vermitteln.

2)



In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 6 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 3a Abschnitt I der Berufsbildpositionen



















lfd. Nr. 4



Böden, Erden und Substrate,

lfd. Nr. 6



Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe

unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen



















lfd. Nr. 2



Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,

lfd. Nr. 3.1



Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,

lfd. Nr. 3.2



Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit

zu vermitteln.

3)



In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 6 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 3a Abschnitt I der Berufsbildposition



















lfd. Nr. 5



Kultur und Verwendung von Pflanzen

unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen



















lfd. Nr. 2



Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,

lfd. Nr. 3.1



Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,

lfd. Nr. 3.2



Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit

lfd. Nr. 6



Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe

zu vermitteln.





































Zweites Ausbildungsjahr

1)



In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 6 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 3a Abschnitt II der Berufsbildposition



















lfd. Nr. 4



Böden, Erden und Substrate

lfd. Nr. 6



Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe

unter Einbeziehung der in Anlage 3a Abschnitt III aufgeführten Berufsbildpositionen



















lfd. Nr. 2



Ausführen von Erdarbeiten sowie Be- und Entwässerungsmaßnahmen,

lfd. Nr. 3



Herstellen von befestigten Flächen,

lfd. Nr. 4



Herstellen von Bauwerken in Außenanlagen

zu vermitteln.

Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 3a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen



















lfd. Nr. 2



Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,

lfd. Nr. 3.1



Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,

lfd. Nr. 3.2



Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit

fortzuführen.

2)



In einem Zeitrahmen von insgesamt 3 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 3a Abschnitt II der Berufsbildposition



















lfd. Nr. 5



Kultur und Verwendung von Pflanzen

unter Einbeziehung der in Anlage 3a Abschnitt III aufgeführten Berufsbildpositionen



















lfd. Nr. 2



Ausführen von Erdarbeiten sowie Be- und Entwässerungsmaßnahmen,

lfd. Nr. 5



Ausführen von vegetationstechnischen Arbeiten

zu vermitteln.

Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 3a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen



















lfd. Nr. 1.1



Berufsbildung,

lfd. Nr. 2



Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,

lfd. Nr. 3.1



Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,

lfd. Nr. 3.2



Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit,

lfd. Nr. 6



Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe

fortzuführen.

3)



In einem Zeitrahmen von insgesamt 3 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 3a Abschnitt II der Berufsbildposition



















lfd. Nr. 3



betriebliche Abläufe und wirtschaftliche Zusammenhänge

unter Einbeziehung der in Anlage 3a Abschnitt III aufgeführten Berufsbildpositionen



















lfd. Nr. 1



Vorbereiten, Einrichten und Abwickeln von Baustellen,

lfd. Nr. 3



Herstellen von befestigten Flächen,

lfd. Nr. 4



Herstellen von Bauwerken in Außenanlagen

zu vermitteln.

Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 3a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen



















lfd. Nr. 1.2



Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

lfd. Nr. 1.3



Mitgestalten sozialer Beziehungen,

lfd. Nr. 1.4



Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,

lfd. Nr. 2



Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,

lfd. Nr. 6



Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe

fortzuführen.





































Drittes Ausbildungsjahr

1)



In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 3 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 3a Abschnitt III der Berufsbildpositionen



















lfd. Nr. 1



Vorbereiten, Einrichten und Abwickeln von Baustellen,

lfd. Nr. 2



Ausführen von Erdarbeiten sowie Be- und Entwässerungsmaßnahmen

zu vermitteln.

Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 3a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen



















lfd. Nr. 1.4



Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,

lfd. Nr. 2



Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,

lfd. Nr. 3



betriebliche Abläufe und wirtschaftliche Zusammenhänge,

lfd. Nr. 4



Böden, Erden und Substrate,

lfd. Nr. 6



Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe

fortzuführen.

2)



In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 6 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 3a Abschnitt III der Berufsbildposition



















lfd. Nr. 3



Herstellen von befestigten Flächen

im Zusammenhang mit der Berufsbildposition



















lfd. Nr. 1



Vorbereiten, Einrichten und Abwickeln von Baustellen

zu vermitteln.

Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 3a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen



















lfd. Nr. 1



der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen,

lfd. Nr. 2



Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,

lfd. Nr. 3.1



Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,

lfd. Nr. 3.2



Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit,

lfd. Nr. 6



Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe

fortzuführen.

3)



In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 6 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 3a Abschnitt III der Berufsbildpositionen



















lfd. Nr. 4



Herstellen von Bauwerken in Außenanlagen,

lfd. Nr. 5



Ausführen von vegetationstechnischen Arbeiten

im Zusammenhang mit der Berufsbildposition



















lfd. Nr. 1



Vorbereiten, Einrichten und Abwickeln von Baustellen

zu vermitteln.

Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 3a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen



















lfd. Nr. 1.3



Mitgestalten sozialer Beziehungen,

lfd. Nr. 1.4



Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,

lfd. Nr. 2



Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,

lfd. Nr. 3.1



Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,

lfd. Nr. 5



Kultur und Verwendung von Pflanzen,

lfd. Nr. 6



Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe

fortzuführen.

---

— Verordnung über die Berufsausbildung zum Gärtner/zur Gärtnerin

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/g_rtnausbv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
