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title: "Anlage 2b GärtnAusbV — (zu § 5)  Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Gärtner/zur Gärtnerin für die Fachrichtung Friedhofsgärtnerei  - zeitliche Gliederung -"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/g_rtnausbv/anlage-2b"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/g_rtnausbv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:42+00:00"
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# Anlage 2b GärtnAusbV — (zu § 5)

Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung
zum Gärtner/zur Gärtnerin für die Fachrichtung
Friedhofsgärtnerei

- zeitliche Gliederung -

(Fundstelle: BGBl. I 1996, S. 402 - 404)





































Erstes Ausbildungsjahr

1)



In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 3 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 2a Abschnitt I der Berufsbildposition



















lfd. Nr. 1



der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen

unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen



















lfd. Nr. 3.3



Erfassen und Beurteilen betriebs- und marktwirtschaftlicher Zusammenhänge,

lfd. Nr. 4



Böden, Erden und Substrate,

lfd. Nr. 5



Kultur und Verwendung von Pflanzen

zu vermitteln.

2)



In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 6 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 2a Abschnitt I der Berufsbildpositionen



















lfd. Nr. 4



Böden, Erden und Substrate,

lfd. Nr. 6



Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe

unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen



















lfd. Nr. 2



Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,

lfd. Nr. 3.1



Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,

lfd. Nr. 3.2



Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit

zu vermitteln.

3)



In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 6 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 2a Abschnitt I der Berufsbildposition



















lfd. Nr. 5



Kultur und Verwendung von Pflanzen

unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen



















lfd. Nr. 2



Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,

lfd. Nr. 3.1



Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,

lfd. Nr. 3.2



Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit,

lfd. Nr. 6



Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe

zu vermitteln.





































Zweites Ausbildungsjahr

1)



In einem Zeitrahmen von insgesamt 3 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 2a Abschnitt II der Berufsbildposition



















lfd. Nr. 4



Böden, Erden und Substrate

unter Einbeziehung der in Anlage 2a Abschnitt III aufgeführten Berufsbildpositionen



















lfd. Nr. 2



Vermehrung und Weiterkultur,

lfd. Nr. 3



Grabstätten anlegen, pflegen und erneuern

zu vermitteln.

Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 2a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen



















lfd. Nr. 2



Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,

lfd. Nr. 3.1



Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,

lfd. Nr. 3.2



Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit,

lfd. Nr. 6



Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe

fortzuführen.

2)



In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 2a Abschnitt II der Berufsbildpositionen



















lfd. Nr. 5.1



Pflanzen und ihre Verwendung,

lfd. Nr. 5.2



Kultur- und Pflegemaßnahmen

unter Einbeziehung der in Anlage 2a Abschnitt III aufgeführten Berufsbildpositionen



















lfd. Nr. 1



Kulturräume und Kultureinrichtungen,

lfd. Nr. 2



Vermehrung und Weiterkultur,

lfd. Nr. 3



Grabstätten anlegen, pflegen und erneuern,

lfd. Nr. 4



Trauerbinderei und Dekoration

zu vermitteln.

Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 2a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen



















lfd. Nr. 1.1



Berufsbildung,

lfd. Nr. 1.2



Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

lfd. Nr. 2



Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,

lfd. Nr. 3.1



Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,

lfd. Nr. 3.2



Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit,

lfd. Nr. 6



Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe

fortzuführen.

3)



In einem Zeitrahmen von insgesamt 3 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 2a Abschnitt II der Berufsbildposition



















lfd. Nr. 5.3



Nutzung pflanzlicher Produkte

unter Einbeziehung der in Anlage 2a Abschnitt III aufgeführten Berufsbildpositionen



















lfd. Nr. 3



Grabstätten anlegen, pflegen und erneuern,

lfd. Nr. 4



Trauerbinderei und Dekoration

zu vermitteln.

Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 2a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen



















lfd. Nr. 1.3



Mitgestalten sozialer Beziehungen,

lfd. Nr. 1.4



Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,

lfd. Nr. 2



Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,

lfd. Nr. 3



betriebliche Abläufe und wirtschaftliche Zusammenhänge,

lfd. Nr. 6



Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe

fortzuführen.





































Drittes Ausbildungsjahr

1)



In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 2a Abschnitt III der Berufsbildposition



















lfd. Nr. 2



Vermehrung und Weiterkultur

im Zusammenhang mit der Berufsbildposition



















lfd. Nr. 1



Kulturräume und Kultureinrichtungen

zu vermitteln.

Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 2a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen



















lfd. Nr. 1.4



Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,

lfd. Nr. 2



Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,

lfd. Nr. 3.1



Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,

lfd. Nr. 3.2



Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit,

lfd. Nr. 4



Böden, Erden und Substrate,

lfd. Nr. 5.1



Pflanzen und ihre Verwendung,

lfd. Nr. 5.2



Kultur- und Pflegemaßnahmen,

lfd. Nr. 6



Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe

fortzuführen.

2)



In einem Zeitrahmen von insgesamt 6 bis 8 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 2a Abschnitt III der Berufsbildposition



















lfd. Nr. 3



Grabstätten anlegen, pflegen und erneuern

im Zusammenhang mit den Berufsbildpositionen



















lfd. Nr. 1



Kulturräume und Kultureinrichtungen

lfd. Nr. 4



Trauerbinderei und Dekoration

zu vermitteln.

Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 2a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen



















lfd. Nr. 1.2



Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

lfd. Nr. 1.3



Mitgestalten sozialer Beziehungen,

lfd. Nr. 1.4



Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,

lfd. Nr. 2



Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,

lfd. Nr. 3.1



Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,

lfd. Nr. 3.2



Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit,

lfd. Nr. 4



Böden, Erden und Substrate,

lfd. Nr. 5.1



Pflanzen und ihre Verwendung,

lfd. Nr. 5.2



Kultur- und Pflegemaßnahmen,

lfd. Nr. 6



Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe

fortzuführen.

3)



In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 3 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 2a Abschnitt III der Berufsbildposition



















lfd. Nr. 4



Trauerbinderei und Dekoration

im Zusammenhang mit den Berufsbildpositionen



















lfd. Nr. 3



Grabstätten anlegen, pflegen und erneuern,

lfd. Nr. 5



Verkaufen und Beraten

zu vermitteln.

Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 2a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen



















lfd. Nr. 1.3



Mitgestalten sozialer Beziehungen,

lfd. Nr. 2



Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,

lfd. Nr. 3.1



Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,

lfd. Nr. 3.3



Erfassen und Beurteilen betriebs- und marktwirtschaftlicher Zusammenhänge,

lfd. Nr. 5.3



Nutzung pflanzlicher Produkte,

lfd. Nr. 6



Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe

fortzuführen.

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— Verordnung über die Berufsausbildung zum Gärtner/zur Gärtnerin

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/g_rtnausbv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
