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title: "Anlage 1b GärtnAusbV — (zu § 5)  Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Gärtner/zur Gärtnerin für die Fachrichtung Baumschule  - zeitliche Gliederung -"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/g_rtnausbv/anlage-1b"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/g_rtnausbv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:42+00:00"
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# Anlage 1b GärtnAusbV — (zu § 5)

Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung
zum Gärtner/zur Gärtnerin für die Fachrichtung
Baumschule

- zeitliche Gliederung -

(Fundstelle: BGBl. I 1996, S. 393 - 395)





































Erstes Ausbildungsjahr

1)



In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 3 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1a Abschnitt I der Berufsbildposition



















lfd. Nr. 1



der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen

unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen



















lfd. Nr. 3.3



Erfassen und Beurteilen betriebs- und marktwirtschaftlicher Zusammenhänge,

lfd. Nr. 4



Böden, Erden und Substrate,

lfd. Nr. 5



Kultur und Verwendung von Pflanzen

zu vermitteln.

2)



In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 6 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1a Abschnitt I der Berufsbildpositionen



















lfd. Nr. 4



Böden, Erden und Substrate,

lfd. Nr. 6



Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe

unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen



















lfd. Nr. 2



Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,

lfd. Nr. 3.1



Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,

lfd. Nr. 3.2



Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit

zu vermitteln.

3)



In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 6 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1a Abschnitt I der Berufsbildposition



















lfd. Nr. 5



Kultur und Verwendung von Pflanzen

unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen



















lfd. Nr. 2



Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,

lfd. Nr. 3.1



Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,

lfd. Nr. 3.2



Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit,

lfd. Nr. 6



Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe

zu vermitteln.





































Zweites Ausbildungsjahr

1)



In einem Zeitrahmen von insgesamt 3 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1a Abschnitt II der Berufsbildposition



















lfd. Nr. 4



Böden, Erden und Substrate

unter Einbeziehung der in Anlage 1a Abschnitt III aufgeführten Berufsbildposition



















lfd. Nr. 4



Produktionsverfahren

zu vermitteln.

Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 1a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen



















lfd. Nr. 2



Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,

lfd. Nr. 3.1



Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,

lfd. Nr. 3.2



Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit,

lfd. Nr. 6



Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe

fortzuführen.

2)



In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1a Abschnitt II der Berufsbildpositionen



















lfd. Nr. 5.1



Pflanzen und ihre Verwendung,

lfd. Nr. 5.2



Kultur- und Pflegemaßnahmen

unter Einbeziehung der in Anlage 1a Abschnitt III aufgeführten Berufsbildpositionen



















lfd. Nr. 1



Kulturräume und Kultureinrichtungen,

lfd. Nr. 2



Anlage von Baumschulquartieren und Flächen für Containerkulturen,

lfd. Nr. 3



Vermehrung und Jungpflanzenanzucht,

lfd. Nr. 4



Produktionsverfahren

zu vermitteln.

Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 1a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen



















lfd. Nr. 1.1



Berufsbildung,

lfd. Nr. 1.2



Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

lfd. Nr. 2



Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,

lfd. Nr. 3.1



Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,

lfd. Nr. 3.2



Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit,

lfd. Nr. 6



Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe

fortzuführen.

3)



In einem Zeitrahmen von insgesamt 3 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1a Abschnitt II der Berufsbildposition



















lfd. Nr. 5.3



Nutzung pflanzlicher Produkte

unter Einbeziehung der in Anlage 1a Abschnitt III aufgeführten Berufsbildposition



















lfd. Nr. 5



Roden, Sortieren, Kennzeichnen und Lagern

zu vermitteln.

Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 1a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen



















lfd. Nr. 1.3



Mitgestalten sozialer Beziehungen,

lfd. Nr. 1.4



Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,

lfd. Nr. 2



Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,

lfd. Nr. 3



betriebliche Abläufe und wirtschaftliche Zusammenhänge,

lfd. Nr. 6



Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe

fortzuführen.





































Drittes Ausbildungsjahr

1)



In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 3 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1a Abschnitt III der Berufsbildpositionen



















lfd. Nr. 2



Anlage von Baumschulquartieren und Flächen für Containerkulturen,

lfd. Nr. 3



Vermehrung und Jungpflanzenanzucht

im Zusammenhang mit der Berufsbildposition



















lfd. Nr. 1



Kulturräume und Kultureinrichtungen

zu vermitteln.

Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 1a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen



















lfd. Nr. 1.4



Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,

lfd. Nr. 2



Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,

lfd. Nr. 3.1



Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,

lfd. Nr. 3.2



Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit

lfd. Nr. 4



Böden, Erden und Substrate,

lfd. Nr. 5.1



Pflanzen und ihre Verwendung,

lfd. Nr. 5.2



Kultur- und Pflegemaßnahmen,

lfd. Nr. 6



Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe

fortzuführen.

2)



In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1a Abschnitt III der Berufsbildposition



















lfd. Nr. 4



Produktionsverfahren

im Zusammenhang mit der Berufsbildposition



















lfd. Nr. 1



Kulturräume und Kultureinrichtungen

weiter zu vermitteln.

Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 1a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen



















lfd. Nr. 1.2



Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

lfd. Nr. 1.3



Mitgestalten sozialer Beziehungen,

lfd. Nr. 1.4



Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,

lfd. Nr. 2



Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,

lfd. Nr. 3.1



Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,

lfd. Nr. 3.2



Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit,

lfd. Nr. 4



Böden, Erden und Substrate,

lfd. Nr. 5.1



Pflanzen und ihre Verwendung,

lfd. Nr. 5.2



Kultur- und Pflegemaßnahmen,

lfd. Nr. 6



Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe

fortzuführen.

3)



In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1a Abschnitt III der Berufsbildposition



















lfd. Nr. 5



Roden, Sortieren, Kennzeichnen und Lagern

im Zusammenhang mit der Berufsbildposition



















lfd. Nr. 6



Verkaufen und Beraten

zu vermitteln.

Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 1a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen



















lfd. Nr. 1.3



Mitgestalten sozialer Beziehungen,

lfd. Nr. 2



Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,

lfd. Nr. 3.1



Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,

lfd. Nr. 3.3



Erfassen und Beurteilen betriebs- und marktwirtschaftlicher Zusammenhänge,

lfd. Nr. 5



Kultur und Verwendung von Pflanzen,

lfd. Nr. 6



Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe

fortzuführen.

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— Verordnung über die Berufsausbildung zum Gärtner/zur Gärtnerin

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/g_rtnausbv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
