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title: "§ 1 GärtnAusbV — Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/g_rtnausbv/1"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/g_rtnausbv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:42+00:00"
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# § 1 GärtnAusbV — Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

(1) Der Ausbildungsberuf Gärtner/Gärtnerin wird staatlich anerkannt.

(2) Es kann zwischen den Fachrichtungen

1.



Baumschule,

2.



Friedhofsgärtnerei,

3.



Garten- und Landschaftsbau,

4.



Gemüsebau,

5.



Obstbau,

6.



Staudengärtnerei,

7.



Zierpflanzenbau gewählt werden.

(3) Die Bezeichnung der Fachrichtung tritt ergänzend zur Bezeichnung des Ausbildungsberufes hinzu.

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— Verordnung über die Berufsausbildung zum Gärtner/zur Gärtnerin

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/g_rtnausbv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
