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title: "§ 70 GüKVO — Güterfernverkehr"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/g_kvo/70"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/g_kvo/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:42+00:00"
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# § 70 GüKVO — Güterfernverkehr

(1) Unternehmen, die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung genehmigungspflichtige Beförderungen betrieben haben, können ihren Betrieb bis zum 31. Dezember 1990 weiterführen. Der § 9 Abs. 1 ist insoweit nicht anzuwenden. Dies gilt auch für Unternehmen, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung Güterfernverkehr aufnehmen.

(2)

(3) Die Weiterführung des Güterfernverkehrsunternehmens nach dem im Abs. 1 bestimmten Zeitpunkt setzt die rechtzeitige Einholung der Genehmigung nach § 9 dieser Verordnung voraus.

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— Verordnung über den Güterkraftverkehr

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/g_kvo/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
