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title: "§ 25 GüKGrKabotageV — Ordnungswidrigkeiten"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/g_kgrkabotagev_2012/25"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/g_kgrkabotagev_2012/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:42+00:00"
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# § 25 GüKGrKabotageV — Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a des Güterkraftverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.



entgegen § 2 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erbringt,

2.



entgegen § 2 Satz 2 oder § 23 Satz 2 ein dort genanntes Dokument nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,

3.



einer vollziehbaren Auflage nach § 4 Absatz 4, § 7 Absatz 3 oder § 10 Absatz 3 zuwiderhandelt,

4.



entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 ein Fahrtenberichtheft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,

5.



entgegen § 5 Absatz 2 eine Durchschrift oder ein Fahrtenberichtheft nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder eine Fehlanzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet,

6.



entgegen § 7a Nummer 1 eine CEMT-Genehmigung verwendet,

6a.



entgegen § 7a Nummer 1a die CEMT-Genehmigung nicht mitführt,

7.



entgegen § 7a Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass höchstens drei aufeinanderfolgende beladene Fahrten durchgeführt werden,

8.



entgegen § 7a Nummer 3 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass ein Fahrtenberichtheft mitgeführt wird oder die ausgefüllten Seiten im Fahrtenberichtheft aufbewahrt werden,

9.



entgegen § 7a Nummer 3 Satz 2 ein Fahrtenberichtheft nicht oder nicht vollständig mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,

10.



entgegen § 11 Absatz 3 eine Drittstaatengenehmigung verwendet,

11.



entgegen § 14 Absatz 3 Satz 1, § 15 Absatz 2 Satz 1, § 16 Absatz 2 Satz 1 oder § 17 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass ein dort genanntes Dokument mitgeführt wird,

12.



entgegen § 14 Absatz 3 Satz 2, § 15 Absatz 2 Satz 2, § 16 Absatz 2 Satz 2 oder § 17 Absatz 1 Satz 3 oder Absatz 2 Satz 3 ein dort genanntes Dokument nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,

13.



entgegen § 18 ein Kraftfahrzeug einsetzt,

14.



einer vollziehbaren Anordnung nach § 19 zuwiderhandelt,

15.



entgegen § 23 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erbringt oder

16.



entgegen § 24 Satz 1 einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt.

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— Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/g_kgrkabotagev_2012/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
