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title: "§ 21 GüKGrKabotageV — Geltungsdauer und Unternehmensbindung der Fahrerbescheinigung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/g_kgrkabotagev_2012/21"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/g_kgrkabotagev_2012/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:42+00:00"
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# § 21 GüKGrKabotageV — Geltungsdauer und Unternehmensbindung der Fahrerbescheinigung

Die Fahrerbescheinigung wird dem Unternehmen in der Regel für einen Zeitraum von fünf Jahren erteilt. Sie kann auch für einen kürzeren Zeitraum erteilt werden, insbesondere wenn das Fahrpersonal über einen Aufenthaltstitel oder eine Arbeitserlaubnis-EU verfügt, die für einen kürzeren Zeitraum als fünf Jahre befristet ist. Die Fahrerbescheinigung wird nach dem Muster des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 ausgestellt. Sie enthält eine Seriennummer und eine Ausgabenummer und ist mit einem Trockenprägestempel zu stempeln.

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— Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/g_kgrkabotagev_2012/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
