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title: "§ 18 GüKGrKabotageV — Bedingungen für den Fahrzeugeinsatz"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/g_kgrkabotagev_2012/18"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/g_kgrkabotagev_2012/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:42+00:00"
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# § 18 GüKGrKabotageV — Bedingungen für den Fahrzeugeinsatz

Sofern das Unternehmen seinen Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat, darf der Unternehmer im grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr oder im Kabotageverkehr nur ein Kraftfahrzeug einsetzen, das in einem der vorgenannten Staaten zugelassen ist. Befindet sich der Unternehmenssitz nicht in einem der in Satz 1 genannten Staaten, darf der Unternehmer im grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr oder im Kabotageverkehr nur ein Kraftfahrzeug einsetzen, das im Staat des Unternehmenssitzes zugelassen ist.

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— Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/g_kgrkabotagev_2012/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
