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title: "§ 24 GüKG — Erlaubnis nach § 3 in der am 26. Februar 2026 geltenden Fassung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/g_kg_1998/24"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/g_kg_1998/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:42+00:00"
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# § 24 GüKG — Erlaubnis nach § 3 in der am 26. Februar 2026 geltenden Fassung

Eine Erlaubnis, die nach § 3 in der am 26. Februar 2026 geltenden Fassung zur Durchführung gewerblichen Güterkraftverkehrs im Inland berechtigt, bleibt bis zum Ablauf ihrer Befristung gültig. § 3 Absatz 3 und 5 in der am 26. Februar 2026 geltenden Fassung ist anzuwenden. Eine unbefristete Erlaubnis bleibt bis zum Ablauf des 27. Februar 2036 gültig.

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— Güterkraftverkehrsgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/g_kg_1998/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
