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title: "§ 6 G 115 — Ausnahmesituationen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/g_115/6"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/g_115/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:42+00:00"
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# § 6 G 115 — Ausnahmesituationen

Im Falle von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen, können die Kreditgrenzen nach § 2 aufgrund eines Beschlusses des Bundestages nach Artikel 115 Absatz 2 Satz 7 des Grundgesetzes überschritten werden. Dieser Beschluss ist mit einem Tilgungsplan zu verbinden. Die Rückführung der nach Satz 1 aufgenommenen Kredite hat binnen eines angemessenen Zeitraumes zu erfolgen.

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— Gesetz zur Ausführung von Artikel 115 des Grundgesetzes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/g_115/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
