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title: "§ 3 G 115 — Bereinigung um finanzielle Transaktionen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/g_115/3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/g_115/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:42+00:00"
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# § 3 G 115 — Bereinigung um finanzielle Transaktionen

Aus den Ausgaben nach § 2 Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz sind die Ausgaben für den Erwerb von Beteiligungen, für Tilgungen an den öffentlichen Bereich und für die Darlehensvergabe herauszurechnen, aus den Einnahmen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz diejenigen aus der Veräußerung von Beteiligungen, aus der Kreditaufnahme beim öffentlichen Bereich sowie aus Darlehensrückflüssen.

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— Gesetz zur Ausführung von Artikel 115 des Grundgesetzes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/g_115/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
