---
title: "§ 20 G 10 — Entschädigung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/g10_2001/20"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/g10_2001/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:42+00:00"
---

# § 20 G 10 — Entschädigung

Die nach § 1 Abs. 1 berechtigten Stellen haben für die Leistungen nach § 2 Absatz 1 und 1a eine Entschädigung zu gewähren, deren Umfang sich nach § 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes bemisst. In den Fällen der §§ 5 und 8 ist eine Entschädigung zu vereinbaren, deren Höhe sich an den nachgewiesenen tatsächlichen Kosten orientiert.

---

— Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/g10_2001/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
