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title: "Anlage 15 FZV — (zu § 43 Absatz 2 Satz 1)Fahrzeugscheinheft für Oldtimerfahrzeuge mit rotem Kennzeichen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/fzv_2023/anlage-15"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/fzv_2023/index.html"
updated: "2026-05-23T17:45:33+00:00"
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# Anlage 15 FZV — (zu § 43 Absatz 2 Satz 1)Fahrzeugscheinheft für Oldtimerfahrzeuge mit rotem Kennzeichen

(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 199, S. 127)

Seite 1







Fahrzeugscheinheft

für Oldtimerfahrzeuge mit rotem Kennzeichen nach

§ 43 FZV



Das vorstehende Kennzeichen ist



Vorname, Name, Firma



Straße und Hausnummer



Postleitzahl, Wohnort/Firmensitz



für die in der Auflistung beschriebenen ___ Fahrzeuge zu den in den nachfolgenden Hinweisen genannten Zwecken zugeteilt worden.



Ort, Datum



Name der Zulassungsbehörde



Unterschrift



Seiten 2 ff.





lfd. Nr.FahrzeugklasseFahrzeugherstellerFINHubraumErstzulassungZul. Gesamtmasse in kgZul. max. Achslast in kgmax.

km/h

VorneMitteHinten





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Hinweise

Rote Kennzeichen zur wiederkehrenden Verwendung für Oldtimer-Fahrzeuge

Zwecke

Das rote Kennzeichen zur wiederkehrenden Verwendung wurde aufgrund der Vorschriften des § 43 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) zugeteilt für:

a)Probefahrten:

Fahrten zur Feststellung und zum Nachweis der Gebrauchsfähigkeit des Fahrzeug

b)Überführungsfahrten:

Fahrten, die in der Hauptsache der Überführung des Fahrzeugs an einen anderen Ort dienen

c)An- und Abfahrten sowie Teilnahme an Veranstaltungen, die der Darstellung von Oldtimer-Fahrzeugen und der Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen

d)Fahrten zum Zweck der Wartung und der Reparatur des Fahrzeugs

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— Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/fzv_2023/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
