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title: "Anlage 13 FZV — (zu § 41 Absatz 2 Satz 1)Fahrzeugscheinheft für Fahrzeuge mit rotem Kennzeichen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/fzv_2023/anlage-13"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/fzv_2023/index.html"
updated: "2026-05-23T17:45:33+00:00"
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# Anlage 13 FZV — (zu § 41 Absatz 2 Satz 1)Fahrzeugscheinheft für Fahrzeuge mit rotem Kennzeichen

(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 199, S. 123 - 124)

Breite 74 mm, Höhe 105 mm, Farbe hellrot, schwarzer Druck (Typendruck). Mehrseitig, auf Seite 3 und den folgenden Seiten derselbe Vordruck wie auf Seite 2. Mit Ausnahme von Seite 1 darf jede Seite Angaben über nur ein Fahrzeug enthalten. Geringfügige Abweichungen vom vorgeschriebenen Muster sind zulässig, insbesondere können zusätzliche Hinweise zur Verwendung aufgedruckt werden.

Abbildung Seite 1:







Fahrzeugscheinheft

für Fahrzeuge mit rotem Kennzeichen nach § 41 FZV



Gültig vom     bis









Das vorstehende Kennzeichen ist





Vorname, Name, Firma













Postleitzahl, Wohnort/Firmensitz, Straße und Hausnummer









für die nachfolgend beschrieben Fahrzeuge zu Prüfungs-, Probe-, und Überführungsfahrten zugeteilt worden.





Dieses Heft gilt nur, wenn die nachfolgende Beschreibung für das jeweilige Fahrzeug vom Inhaber in dauerhafter Schrift ausgefüllt und unterschrieben ist.







Ort, Datum







Name der Zulassungsbehörde





Unterschrift





Abbildung Seite 2:



1Fahrzeugklasse und Art des Aufbaus



2Hersteller-Kurzbezeichnung (Marke)



3Fahrzeug-Identifizierungsnummer



4Hubraum in cm3



Nennleistung in kW



Leermasse in kg(nur bei Krafträdern)

5Datum der Erstzulassung des Fahrzeugs



(soweit nicht bekannt Baujahr)

6Zulässige Gesamtmasse in kg



7Zulässige max. Achslast in kg

Achse 1Achse 4

Achse 2Achse 5

Achse 3

8Höchstgeschwindigkeit in km/h







Ort, Datum



Unterschrift des Inhabers und Bestätigung der Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeugs

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— Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/fzv_2023/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
