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title: "§ 54 FZV — Rote Versicherungskennzeichen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/fzv_2023/54"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/fzv_2023/index.html"
updated: "2026-05-23T17:45:33+00:00"
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# § 54 FZV — Rote Versicherungskennzeichen

(1) Eine Fahrt im Sinne des § 41 Absatz 1 darf mit einem Kraftfahrzeug im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 vorbehaltlich des § 4 Absatz 1 auch mit einem roten Versicherungskennzeichen nach dem Muster in Anlage 17 unternommen werden.

(2) § 52 Absatz 2 und 3 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Buchstabenbereich der Erkennungsnummer mit dem Buchstaben „Z“ zu beginnen hat.

(3) Ein rotes Versicherungskennzeichen ist nach § 53 in Verbindung mit Anlage 17 auszugestalten und anzubringen. Ein Kennzeichen nach Satz 1 muss nicht fest am Kraftfahrzeug angebracht sein.

(4) Ein Kraftfahrzeug mit einem roten Versicherungskennzeichen darf von der das Fahrzeug führenden Person im Übrigen nur nach Maßgabe des § 53 Absatz 7 in Betrieb gesetzt werden.

(5) Der Versicherer hat dem Kraftfahrt-Bundesamt die Halterdaten nach § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Straßenverkehrsgesetzes und die in § 57 Absatz 6 genannten Fahrzeugdaten unverzüglich nach Zuweisung des roten Versicherungskennzeichens zu übermitteln.

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— Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/fzv_2023/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
