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title: "§ 13 FZulG — Verfolgung von Straftaten"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/fzulg/13"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/fzulg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:42+00:00"
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# § 13 FZulG — Verfolgung von Straftaten

Für die Forschungszulage gelten die Strafvorschriften des § 370 Absatz 1 bis 4, der §§ 371, 375 Absatz 1 und des § 376 sowie die Bußgeldvorschriften der §§ 378 und 379 Absatz 1 und 4 und der §§ 383 und 384 der Abgabenordnung entsprechend. Für das Strafverfahren wegen einer Straftat nach Satz 1 sowie der Begünstigung einer Person, die eine solche Tat begangen hat, gelten die §§ 385 bis 408, für das Bußgeldverfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit nach Satz 1 die §§ 409 bis 412 der Abgabenordnung entsprechend.

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— Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/fzulg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
