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title: "Anlage 2 Teil 2 FzTV — (zu § 7 Abs. 3)Kennbuchstaben, die nicht mehr zugeteilt werden"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/fztv/anlage-2-teil-2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/fztv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:42+00:00"
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# Anlage 2 Teil 2 FzTV — (zu § 7 Abs. 3)Kennbuchstaben, die nicht mehr zugeteilt werden

(Fundstelle: BGBl. I 1998, 2154)





weiterhin gültiger Kennbuchstabe, der nicht mehr zugeteilt wirdPrüfstelleTeileart, für die die Prüfstelle zuständig war; Grund für die aufgehobene Zuständigkeit

ATechnische Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr des TÜV Berlin-Brandenburg e.V.Beiwagen von Krafträdern;

Talle anderen Technischen Prüfstellen für den KraftfahrzeugverkehrBeiwagen müssen nicht mehr in amtlich genehmigter Bauart nach § 22a Abs. 1 StVZO ausgeführt sein.

BPhysikalisch-Technische Bundesanstalt in BraunschweigFahrtschreiber; die Zuständigkeit wurde auf die Landeseichdirektion Nordrhein-Westfalen übertragen (Kennbuchstabe E).

CTechnische Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr an der Technischen Universität Berlin in Berlin-Charlottenburg- Heizungen

- Auflaufbremsen

- Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen;

Übernahme durch DEKRA e.V.

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— Verordnung über die Prüfung und Genehmigung der Bauart von Fahrzeugteilen sowie deren Kennzeichnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/fztv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
