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title: "§ 12 FzTV — Prüfung durch die Verwaltungsbehörde (Zulassungsbehörde)"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/fztv/12"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/fztv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:42+00:00"
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# § 12 FzTV — Prüfung durch die Verwaltungsbehörde (Zulassungsbehörde)

(1) Die Zulassungsbehörde ist an das Gutachten des amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr oder der Prüfstelle nicht gebunden.

(2) Die Zulassungsbehörde trifft die zur Prüfung etwa erforderlichen weiteren Maßnahmen. Sie kann hierzu die Vorführung des Fahrzeugteils sowie die Vorlage eines weiteren Gutachtens verlangen und ähnliche Anordnungen erlassen.

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— Verordnung über die Prüfung und Genehmigung der Bauart von Fahrzeugteilen sowie deren Kennzeichnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/fztv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
