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title: "§ 1 FzTV — Arten der Genehmigung von Fahrzeugteilen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/fztv/1"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/fztv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:42+00:00"
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# § 1 FzTV — Arten der Genehmigung von Fahrzeugteilen

(1) Die in § 22a Abs. 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgeschriebene Genehmigung der Bauart von Fahrzeugteilen kann für die Bauart eines Typs (Allgemeine Bauartgenehmigung) oder eines einzelnen Fahrzeugteils (Bauartgenehmigung im Einzelfall - Einzelgenehmigung -) erteilt werden.

(2) Der in § 22a Abs. 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgeschriebenen Genehmigung steht die Genehmigung gleich, die ein anderer Staat für die Bauart eines der in § 22a Abs. 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genannten Fahrzeugteils unter Beachtung der mit der Bundesrepublik Deutschland vereinbarten Bedingungen erteilt hat.

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— Verordnung über die Prüfung und Genehmigung der Bauart von Fahrzeugteilen sowie deren Kennzeichnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/fztv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
