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title: "§ 2 FzgLackAusbV — Ausbildungsdauer"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/fzglackausbv/2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/fzglackausbv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:42+00:00"
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# § 2 FzgLackAusbV — Ausbildungsdauer

(1) Die Ausbildung dauert drei Jahre.

(2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach landesrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen Berufsgrundbildungsjahres nach einer Verordnung gemäß § 27a Abs. 1 der Handwerksordnung und § 29 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes als erstes Jahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die Berufsausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.

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— Verordnung über die Berufsausbildung zum Fahrzeuglackierer/zur Fahrzeuglackiererin

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/fzglackausbv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
