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title: "§ 18 FVG — Verwaltung der Umsatzsteuer"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/fvg_1971/18"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/fvg_1971/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:42+00:00"
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# § 18 FVG — Verwaltung der Umsatzsteuer

Die Hauptzollämter und ihre Dienststellen wirken bei der Verwaltung der Umsatzsteuer nach Maßgabe der für diese Steuer geltenden Vorschriften mit. Sie handeln hierbei für die Finanzbehörde, die für die Besteuerung örtlich zuständig ist.

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— Gesetz über die Finanzverwaltung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/fvg_1971/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
