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title: "§ 2 FVG1971§5Abs7S4StVV — Verteilung bei gebietsfremden Vergütungsschuldnern"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/fvg1971_5abs7s4stvv/2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/fvg1971_5abs7s4stvv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:42+00:00"
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# § 2 FVG1971§5Abs7S4StVV — Verteilung bei gebietsfremden Vergütungsschuldnern

Ist keine Zuordnung der Einnahmen zu einem Land nach § 1 möglich, sind die Einnahmen nach dem Verhältnis der für diesen Feststellungszeitraum nach § 1 auf die Länder festgestellten Anteile auszuzahlen.

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— Verordnung zur Verteilung des Steueraufkommens aus dem Steuerabzugs- und Veranlagungsverfahren nach § 5 Absatz 7 Satz 4 des Finanzverwaltungsgesetzes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/fvg1971_5abs7s4stvv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
