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title: "§ 3 FVG1971§5Abs4DV — Erstattung durch die Länder"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/fvg1971_5abs4dv/3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/fvg1971_5abs4dv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:42+00:00"
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# § 3 FVG1971§5Abs4DV — Erstattung durch die Länder

Die nach § 2 festgestellten Anteile der einzelnen Länder einschließlich ihrer Gemeinden sind von den Ländern bis zum 15. des Abrechnungsmonats an die Bundeskasse Berlin zugunsten des Lohnsteuertitels zu überweisen.

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— Verordnung zur Durchführung von § 5 Abs. 4 des Finanzverwaltungsgesetzes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/fvg1971_5abs4dv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
