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title: "§ 40 FuttMV 1981 — Ordnungswidrigkeiten"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/futtmv_1981/40"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/futtmv_1981/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:42+00:00"
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# § 40 FuttMV 1981 — Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 2 Nummer 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.



entgegen § 4 oder § 7 ein dort genanntes Futtermittel in den Verkehr bringt, das nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet ist,

2.



entgegen § 5 ein Futtermittel zum Verkauf anbietet,

3.



entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 1 ein Futtermittel in den Verkehr bringt,

4.



entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 2 ein Futtermittel verfüttert,

5.



entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 3 ein Futtermittel mischt,

6.



entgegen § 11 ein Futtermittel in den Verkehr bringt oder verfüttert,

7.



entgegen § 12 Nummer 1 ein Futtermittel in den Verkehr bringt,

8.



entgegen § 12 Nummer 2 ein dort genanntes Futtermittel in den Verkehr bringt,

9.



entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder Absatz 3 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,

10.



entgegen § 14 Futtermittel verfüttert,

11.



ohne Zulassung nach

a)



§ 17 Absatz 2 Grünfutter, Lebensmittel oder Lebensmittelreste zum Zwecke der Herstellung eines Einzelfuttermittels oder Mischfuttermittels trocknet,

b)



§ 17 Absatz 3 Fette, Öle, Fettsäuren, mit Glycerin veresterte Fettsäuren, Mono- und Diglyceride von Fettsäuren oder Salze von Fettsäuren lose in den Verkehr bringt,

12.



einer vollziehbaren Anordnung nach § 18 Absatz 8 Satz 1 oder § 21 Absatz 6 Satz 1 oder einer vollziehbaren Auflage nach § 18 Absatz 7 oder 8 Satz 2 oder § 21 Absatz 5 oder 6 Satz 2 zuwiderhandelt,

13.



entgegen § 22 Absatz 1 oder 3 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet oder

14.



entgegen § 30 Absatz 1 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig Buch führt oder entgegen § 30 Absatz 2 Satz 1 Bücher, Buchführungsunterlagen, Dokumentationen oder Dateien nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 2 Nummer 26 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 17 Absatz 4 Satz 1 oder § 20 Satz 1 einen Futtermittelzusatzstoff, eine Vormischung oder ein Mischfuttermittel einführt.

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— Futtermittelverordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/futtmv_1981/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
