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title: "§ 39 FuttMV 1981 — Straftaten"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/futtmv_1981/39"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/futtmv_1981/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:42+00:00"
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# § 39 FuttMV 1981 — Straftaten

Nach § 58 Absatz 3 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 in der Fassung vom 25. März 2024 verstößt, indem er

1.



entgegen Artikel 7 Absatz 1, auch in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 2, ein tierisches Protein an einen Wiederkäuer oder ein dort genanntes Erzeugnis tierischen Ursprungs an ein anderes dort genanntes Tier verfüttert,

2.



entgegen Anhang IV Kapitel III Abschnitt B Nummer 1 oder Kapitel V Abschnitt C Nummer 1 oder 2 ein dort genanntes Mischfuttermittel herstellt,

3.



als derjenige, der Futtermittel herstellt, behandelt, in den Verkehr bringt oder verfüttert, entgegen Anhang IV Kapitel V Abschnitt B Nummer 1 ein dort genanntes Futtermittel nicht richtig transportiert oder nicht richtig lagert oder

4.



entgegen Anhang IV Kapitel V Abschnitt D ein dort genanntes Futtermittel verwendet oder lagert.

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— Futtermittelverordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/futtmv_1981/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
