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title: "§ 30 FuttMV 1981 — Aufbewahrung von Buchführungsunterlagen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/futtmv_1981/30"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/futtmv_1981/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:42+00:00"
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# § 30 FuttMV 1981 — Aufbewahrung von Buchführungsunterlagen

(1) Wer gewerbsmäßig ortsfeste oder bewegliche Anlagen zur Herstellung von Futtermitteln anderen überlässt, hat über die Überlassung Buch zu führen.

(2) Die Buchführungspflichtigen nach Absatz 1 oder nach Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang I oder Artikel 5 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 in der Fassung vom 20. Juni 2019 haben die Bücher, Buchführungsunterlagen, Dokumentationen und Dateien fünf Jahre aufzubewahren. Vorschriften, die eine längere Aufbewahrungspflicht vorsehen, bleiben unberührt.

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— Futtermittelverordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/futtmv_1981/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
