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title: "§ 26 FuttMV 1981 — Status anerkannter, registrierter und angezeigter Betriebe"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/futtmv_1981/26"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/futtmv_1981/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:42+00:00"
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# § 26 FuttMV 1981 — Status anerkannter, registrierter und angezeigter Betriebe

(1) Betriebe nach

1.



§ 17 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1, die nach § 29 Absatz 1 der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung anerkannt waren,

2.



§ 17 Absatz 2, die nach § 31 Absatz 1a der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung registriert waren,gelten als nach § 18 zugelassen.

(2) Betriebe nach § 20 Satz 2 Nummer 1, die nach § 31 Absatz 1 Satz 1 der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung registriert waren, gelten als nach § 21 registriert.

(3) Betriebe, denen eine

1.



Anerkennungs-Kennnummer nach § 31b Nummer 1 der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung erteilt worden ist, behalten diese Nummer, bis ihnen eine Zulassungs-Kennnummer oder eine Registrierungs-Kennnummer erteilt worden ist,

2.



Registrierungs-Kennnummer nach § 31b Nummer 2 der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung erteilt worden ist, behalten diese Nummer, bis ihnen eine neue Registrierungs-Kennnummer erteilt worden ist.

(4) Betriebe nach § 22 Absatz 1 oder 3 Satz 1, die sich nach dem nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 des Gesetzes über den Übergang auf das neue Lebensmittel- und Futtermittelrecht in der bis zum 6. September 2005 geltenden Fassung weiter anzuwendenden § 17 Absatz 1 Nummer 1 oder 3 und Absatz 2 Satz 1 des Futtermittelgesetzes angezeigt haben, gelten als angezeigt nach § 22.

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— Futtermittelverordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/futtmv_1981/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
