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title: "§ 22e FuAG — Vorrangigkeit der Marktüberwachung im Notfallmodus für den Binnenmarkt"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/fuag/22e"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/fuag/index.html"
updated: "2026-09-01T02:10:22+00:00"
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# § 22e FuAG — Vorrangigkeit der Marktüberwachung im Notfallmodus für den Binnenmarkt

(1) Die Bundesnetzagentur soll während des Notfallmodus für den Binnenmarkt Marktüberwachungstätigkeiten nach Abschnitt 5 dieses Gesetzes vorrangig an Funkanlagen durchführen, die in einem Durchführungsrechtsakt nach § 22a Absatz 1 Nummer 1 aufgeführt sind.

(2) Während eines Notfallmodus für den Binnenmarkt soll die Bundesnetzagentur auch Marktüberwachungsbehörden anderer Mitgliedstaaten zur Unterstützung zur Verfügung stehen.

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— Gesetz über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/fuag/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
