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title: "§ 22a FuAG — Anwendung der Notfallverfahren"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/fuag/22a"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/fuag/index.html"
updated: "2026-09-01T02:10:22+00:00"
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# § 22a FuAG — Anwendung der Notfallverfahren

(1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts finden nur Anwendung,

1.



wenn die Kommission einen Durchführungsrechtsakt nach Artikel 28 der Verordnung (EU) 2024/2747 in Bezug auf Funkanlagen erlassen hat und

2.



in Bezug auf Funkanlagen, die nach Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/2747 als krisenrelevante Waren eingestuft wurden.

(2) Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten mit Ausnahme des § 22c Absatz 4 nur für die im Durchführungsrechtsakt nach Absatz 1 Nummer 1 festgelegte Dauer des Notfallmodus für den Binnenmarkt, der nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 2024/2747 aktiviert wurde.

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— Gesetz über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/fuag/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
