Verordnung zur Bestimmung von privatfinanzierten Abschnitten von Bundesfernstraßen
- Ausfertigungsdatum:
- 20.06.2005
- Fundstelle:
- BGBl I 2005, 1686
- Stand:
- 20260506175526
Auf Grund des § 3 Abs. 1 Satz 2 des Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 2003 (BGBl. I S. 98) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Einvernehmen mit den Landesregierungen der Länder Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein:
Bestimmung privatfinanzierter Abschnitte von Bundesfernstraßen
Die in der Anlage bezeichneten Abschnitte von Bundesfernstraßen werden als Strecken festgelegt, die nach Maßgabe des Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetzes und der übrigen zu diesem Gesetz ergangenen Rechtsverordnungen gebaut, erhalten, betrieben und finanziert werden sollen (Privatfinanzierte Abschnitte von Bundesfernstraßen).
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(zu § 1)Privatfinanzierte Abschnitte von Bundesfernstraßen
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2005, 1686
lfd Nr.BezeichnungStreckenabschnittBundesland
1Warnow-Tunnel (im Stadtgebiet der Hansestadt Rostock)Bundesstraße B 103n zwischen Straßenkilometer 1+040 und Straßenkilometer 3+160Mecklenburg-Vorpommern
2Herrentunnel (im Stadtgebiet der Hansestadt Lübeck)Bundesstraße B 104 zwischen Straßenkilometer 6+034,11 westlich der Trave und Straßenkilometer 8+051,08 östlich der TraveSchleswig-Holstein
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.