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title: "§ 5a FStrG — Zuwendungen für fremde Träger der Straßenbaulast"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/fstrg/5a"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/fstrg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:42+00:00"
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# § 5a FStrG — Zuwendungen für fremde Träger der Straßenbaulast

Zum Bau oder Ausbau von Ortsdurchfahrten im Zuge von Bundesstraßen und zum Bau oder Ausbau von Gemeinde- und Kreisstraßen, die Zubringer zu Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes sind, kann der Bund Zuwendungen gewähren. Im Saarland werden die Straßen, für die das Land auf Grund des § 46 des Saarländischen Straßengesetzes an Stelle von Landkreisen Träger der Baulast ist, den Kreisstraßen gleichgestellt.

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— Bundesfernstraßengesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/fstrg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
