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title: "§ 17g FStrG — Veröffentlichung im Internet"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/fstrg/17g"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/fstrg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:42+00:00"
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# § 17g FStrG — Veröffentlichung im Internet

Wird der Plan nicht nach § 17a Absatz 3 Satz 1, § 27a Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder § 20 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Internet veröffentlicht, ist dieser vom Träger des Vorhabens auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. § 23 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung gilt entsprechend. Maßgeblich ist der Inhalt des im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zur Einsicht ausgelegten Plans. Hierauf ist bei der Veröffentlichung hinzuweisen.

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— Bundesfernstraßengesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/fstrg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
