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title: "§ 17d FStrG — Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/fstrg/17d"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/fstrg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:42+00:00"
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# § 17d FStrG — Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens

Für die Planergänzung und das ergänzende Verfahren im Sinne des § 75 Abs. 1a Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und für die Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens gilt § 76 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe, dass im Fall des § 76 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes von einer Erörterung im Sinne des § 73 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden kann. Im Übrigen gelten für das neue Verfahren die Vorschriften dieses Gesetzes.

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— Bundesfernstraßengesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/fstrg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
