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title: "§ 4 FStrAbG"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/fstrausbaug/4"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/fstrausbaug/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:42+00:00"
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# § 4 FStrAbG

Nach Ablauf von jeweils fünf Jahren prüft das Bundesministerium für Digitales und Verkehr, ob der Bedarfsplan der Verkehrsentwicklung anzupassen ist; in die Prüfung sind die bei der Bedarfsplanung berührten Belange, insbesondere die der Raumordnung, des Umweltschutzes und des Städtebaus, einzubeziehen. Die Anpassung geschieht durch Gesetz.

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— Gesetz über den Ausbau der Bundesfernstraßen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/fstrausbaug/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
