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title: "§ 1 FStrAbG"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/fstrausbaug/1"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/fstrausbaug/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:42+00:00"
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# § 1 FStrAbG

(1) Bau und Ausbau der Bundesfernstraßen sind Hoheitsaufgaben des Bundes. Das Netz der Bundesfernstraßen wird nach dem Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen ausgebaut, der diesem Gesetz als Anlage 1 beigefügt ist.

(2) Die in den Bedarfsplan aufgenommenen Bau- und Ausbauvorhaben entsprechen den Zielsetzungen des § 1 Abs. 1 des Bundesfernstraßengesetzes. Die Feststellung des Bedarfs ist für die Linienbestimmung nach § 16 des Bundesfernstraßengesetzes und für die Planfeststellung nach § 17 des Bundesfernstraßengesetzes verbindlich.

(3) Der Bau oder die Änderung einer Bundesfernstraße, die in der Anlage 2 abschließend aufgeführt ist, liegt im überragenden öffentlichen Interesse.

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— Gesetz über den Ausbau der Bundesfernstraßen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/fstrausbaug/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
