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title: "Anlage 4 FSPersAV — (zu § 5 Abs. 2)Anforderungen an Lizenzscheine"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/fspersav/anlage-4"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/fspersav/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:42+00:00"
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# Anlage 4 FSPersAV — (zu § 5 Abs. 2)Anforderungen an Lizenzscheine

(Fundstelle: BGBl. I 2008, 1962)





1.



Einzelangaben

Folgende Angaben müssen in der Lizenz aufgeführt sein, wobei die mit einem Stern gekennzeichneten Angaben ins Englische zu übersetzen sind:

a)



*Name des erteilenden Staates oder der erteilenden Behörde (in Halbfettdruck);

b)



*Titel der Lizenz (in Fettdruck);

c)



laufende Nummer der Lizenz (in arabischen Ziffern), die von der die Lizenz erteilenden Behörde vergeben wird;

d)



vollständiger Name des Inhabers der Lizenz;

e)



Geburtsdatum;

f)



Staatsangehörigkeit des Inhabers;

g)



Unterschrift des Inhabers;

h)



*Bescheinigung der Gültigkeit und der Ermächtigung für den Inhaber, die mit der Lizenz verbundenen Rechte auszuüben, wobei Folgendes anzugeben ist:

1)



die Erlaubnisse, Befugnisse, Sprachenvermerke, Ausbildererlaubnis und Berechtigungen,

2)



Datum der jeweils erstmaligen Erteilung,

3)



Datum des Ablaufs der jeweiligen Gültigkeitsdauer;

i)



Unterschrift der die Lizenz ausstellenden Person und Datum der Erteilung;

j)



Stempel der Aufsichtsbehörde.Der Lizenz muss ein gültiges medizinisches Tauglichkeitszeugnis beigefügt sein.

2.



Material

Es ist Papier bester Qualität oder ein anderes geeignetes Material zu verwenden, und die in Nummer 1 genannten Angaben müssen darauf deutlich zu erkennen sein.

3.



Farbe

Der Lizenzschein für Fluglotsen ist gelb.

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— Verordnung über das erlaubnispflichtige Personal der Flugsicherung und seine Ausbildung *)

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/fspersav/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
