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title: "§ 20 FSPersAV — Bestehen von Teilprüfungen und Prüfungen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/fspersav/20"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/fspersav/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:42+00:00"
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# § 20 FSPersAV — Bestehen von Teilprüfungen und Prüfungen

Die Bewertung von Teilprüfungen und Prüfungen, die Ermittlung des Ergebnisses einer Prüfung aus den Ergebnissen der Teilprüfungen und Bestehen von Prüfungen sind in Anlage 9 geregelt.

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— Verordnung über das erlaubnispflichtige Personal der Flugsicherung und seine Ausbildung *)

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/fspersav/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
