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title: "§ 11 FSBV — Jahresbericht"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/fsbv/11"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/fsbv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:42+00:00"
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# § 11 FSBV — Jahresbericht

Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung berichtet jährlich über die Ergebnisse der Auswahlverfahren, die Wirtschaftlichkeit der Flugsicherungsdienste und -organisationen, die festgestellten berücksichtigungsfähigen Kosten der Flugsicherungsorganisationen sowie über die festgestellten Differenzen zwischen Einnahmen und festgestellten Kosten und deren Erstattung, die sich jeweils nach den Bestimmungen dieser Verordnung ergeben haben.

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— Verordnung zur Regelung des Verfahrens der Beauftragung von Flugsicherungsorganisationen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/fsbv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
