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title: "§ 8 FSDurchführungsV — Durchführung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/fsbetrv/8"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/fsbetrv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:42+00:00"
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# § 8 FSDurchführungsV — Durchführung

(1) Die Durchführung der Flugverkehrskontrolle umfaßt

1.



das Feststellen der Verkehrslage auf Grund der eingehenden Informationen, insbesondere der Flugpläne, Radardaten und der Standort- und Höhenmeldungen;

2.



das Erlassen von Verfügungen, das Erteilen von Flugverkehrskontrollfreigaben und die Herausgabe von Verkehrsinformationen.

(2) Die Durchführung der Flugverkehrskontrolle hat Vorrang vor der Herausgabe von Verkehrsinformationen.

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— Verordnung über die Durchführung der Flugsicherung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/fsbetrv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
