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title: "§ 24 FSDurchführungsV — Aufzeichnung des Flugfernmeldeverkehrs und der Radardaten"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/fsbetrv/24"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/fsbetrv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:42+00:00"
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# § 24 FSDurchführungsV — Aufzeichnung des Flugfernmeldeverkehrs und der
Radardaten

(1) Der Flugfernmeldeverkehr ist aufzuzeichnen. Dasselbe gilt für die in der Flugverkehrskontrolle verwendeten Radardaten.

(2) Schriftliche Aufzeichnungen des Flugfernmeldeverkehrs sind mindestens neunzig Tage, elektromagnetische Aufzeichnungen mindestens dreißig Tage und Aufzeichnungen von Radardaten mindestens vierzehn Tage, beginnend mit dem Tage der Aufzeichnung, aufzubewahren. Aufzeichnungen, deren Inhalt Gegenstand einer behördlichen oder gerichtlichen Untersuchung ist, sind bis zum Abschluß der Untersuchung aufzubewahren.

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— Verordnung über die Durchführung der Flugsicherung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/fsbetrv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
