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title: "§ 20 FSDurchführungsV — Internationale Verbreitung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/fsbetrv/20"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/fsbetrv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:42+00:00"
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# § 20 FSDurchführungsV — Internationale Verbreitung

Nachrichten für die Luftfahrt mit Ausnahme der NfL nach § 19 Abs. 1 Buchstabe a sind nach Maßgabe von Richtlinien des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur zu veröffentlichen und zur Gewährleistung einer sicheren, geordneten und flüssigen Durchführung des Flugbetriebs international zu verbreiten.

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— Verordnung über die Durchführung der Flugsicherung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/fsbetrv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
