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title: "§ 17 FSDurchführungsV — Aufgabe"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/fsbetrv/17"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/fsbetrv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:42+00:00"
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# § 17 FSDurchführungsV — Aufgabe

Der Flugberatungsdienst umfaßt

1.



die Sammlung, Auswertung und Bekanntmachung der Nachrichten, die für eine sichere, geordnete und flüssige Durchführung von Flügen notwendig ist;

2.



die Entgegennahme, Prüfung und Weiterleitung von Flugplänen;

3.



die Beratung der Luftfahrzeugführer bei der Flugvorbereitung;

4.



die Herstellung und Veröffentlichung von Luftfahrtkarten.

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— Verordnung über die Durchführung der Flugsicherung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/fsbetrv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
