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title: "§ 11 FSDurchführungsV — Vorrang"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/fsbetrv/11"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/fsbetrv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:42+00:00"
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# § 11 FSDurchführungsV — Vorrang

(1) Bei der Durchführung der Flugverkehrskontrolle ist folgenden Flügen in der angegebenen Reihenfolge Vorrang einzuräumen:

1.



Flüge, bei denen der Luftfahrzeugführer eine Notlage erklärt hat oder bei denen eine Notlage offensichtlich ist, einschließlich der von einem widerrechtlichen Eingriff betroffenen oder bedrohten Flüge;

2.



Schutzflüge der Luftverteidigung;

3.



Flüge im Such- und Rettungseinsatz;

4.



Flüge mit kranken und verletzten Personen, die sofortiger ärztlicher Hilfe bedürfen;

5.



Regierungsflüge einschließlich Flüge mit Staatsoberhäuptern nach den Bestimmungen des Bundesministeriums für Verkehr;

6.



Flüge, bei denen zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des zivilen Luftverkehrs eine Vorrangbehandlung erforderlich ist, soweit nicht Nummer 1 Anwendung findet.

(2) Das Bundesministerium des Innern kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr allgemein oder im Einzelfall anordnen, in welchen Fällen eine Vorrangbehandlung nach Absatz 1 Nummer 6 zu erfolgen hat. Das Bundesministerium des Innern kann die Ermächtigung zum Erlass der Anordnungen nach Satz 1 dem Bundespolizeipräsidium übertragen.

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— Verordnung über die Durchführung der Flugsicherung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/fsbetrv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
