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title: "§ 7 FSAV — Inkrafttreten, Außerkrafttreten"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/fsav_2004/7"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/fsav_2004/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:42+00:00"
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# § 7 FSAV — Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft, soweit im folgenden Absatz nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) § 4 Abs. 1 tritt für aerodynamisch gesteuerte Ultraleichtflugzeuge und Tragschrauber am 1. Januar 2007 in Kraft. Bis dahin wird die Ausrüstungspflicht nach § 4 Abs. 1 für diese Luftfahrzeuge als Empfehlung gesehen.

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— Verordnung über die Flugsicherungsausrüstung der Luftfahrzeuge

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/fsav_2004/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
